Präambel

Ausgehend von der Erfahrung, dass Solidarität zur besseren Durchsetzung von Interessen erforderlich ist und dass ständiger, institutionalisierter Erfahrungsaustausch der Verbesserung der Arbeit dient, schließen sich die kommunalen Jugendpfleger/innen in Bayern zu einem Verein zusammen, der den Namen "Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Jugendpfleger/innen" führt.

Ziel und Zweck des Zusammenschlusses ist die

  • Vereinigung von kommunalen Jugendpflegern und Jugendpflegerinnen in einer Landesarbeitsgemeinschaft zur
  • Förderung der Jugendarbeit und
  • Vertretung berufsspezifischer Interessen ihrer Mitglieder
  • die Stärkung der eigenen beruflichen Situation
  • die Gewährleistung der in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Fachlichkeit der kommunalen Jugendarbeit
  • die Einflussnahme auf die Jugendpolitik zugunsten einer Verbesserung der gesellschaftlichen Position der Jugend.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, die Erreichung dieses gemeinsamen Zieles und Zweckes in der durch die Satzung bestimmten Weise zu fördern.



§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Jugendpfleger/innen" (ABJ). Er hat seinen Sitz am Wohnort des/der jeweiligen Vorsitzenden.


§ 2
Aufgaben

1. Erfahrungsaustausch, Meinungs- und Willensbildung zu fördern
2. Grundsätze zu erarbeiten und weiterzuentwickeln
3. Dokumentationen und Informationen über die Entwicklung im Arbeitsbereich herauszugeben sowie Öffentlichkeitsarbeit auf diesem Gebiet zu betreiben
4. bei der Fortbildung der Mitglieder mitzuwirken
5. mit Organisationen im Bereich der Jugendarbeit zusammenzuarbeiten


§ 3
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erwerben können

a. kommunale Jugendpfleger/innen, die nach Art. 23, Abs. 2 und 3 AGSG tätig und vom jeweiligen Anstellungsträger dazu bestellt sind

b. natürliche und juristische Personen, die den Zielen der ABJ nahe stehen als fördernde, beratende Mitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung

2. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Erlangung der Mitgliedschaft in der ABJ wird schriftlich beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. wenn die unter § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind

b. jederzeit durch entsprechende schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft

c. wenn ein das Ansehen der ABJ schädigendes Verhalten vorliegt

d. wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand ist

4. Mitglieder, die aus dem Berufsfeld ausscheiden, werden zu Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 b (ohne Beschluss der Mitgliederversammlung)


§ 4
Rechte und Pflichten

1. Die ABJ erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird jährlich erhoben.

2. Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 a. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Organe

Organe des Vereins sind

1. Die Vorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung


1. Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich aus einem/einer Vorsitzenden sowie zwei bis zu fünf Stellvertretern/Stellvertreterinnen zusammen, von denen einer/eine die Kassenführung übernimmt. Über die genaue Zahl der zwei bis vier Stellvertreter/-innen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte bis zum Antritt ihrer Nachfolger/innen weiterzuführen.


Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Geschäfte und die ihr von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben, berät Grundsatzfragen vor, vertritt die ABJ und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie bereitet die Mitgliederversammlung vor.
Die Vorstandschaft hält den Kontakt zur Leitung des BJR's und weiteren berufsgruppenrelevanten Institutionen und Organisationen sowie zu den Bezirksarbeitsgemeinschaften. Die Vorstandschaft führt jährlich mindestens 2 Sitzungen durch.

Der/die Vorsitzende ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er/sie leitet die Arbeit der Vorstandschaft und vertritt die ABJ nach außen. Bei Verhinderung oder Ausscheiden des/der Vorsitzenden leitet einer/eine der Stellvertreter/innen die Arbeit und vertritt die ABJ bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der die Nachwahl stattfindet.

Der/die Vorsitzende kann sachkundige Mitglieder und Gäste zu den Vorstandssitzungen einladen.

Die Vorstandschaft kann mit der Vertretung der ABJ in berufsrelevanten Institutionen und Organisationen kompetente Kolleginnen und Kollegen beauftragen.

Die Vorstandschaft kann einen/eine Geschäftsführer/in benennen, der/die nicht Mitglied der Vorstandschaft sein muss.


2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird durch die Vorstandschaft 3 Wochen vorher schriftlich einberufen. Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit der ABJ, berät und entscheidet Grundsatzfragen. Dazu gehören Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr, Entscheidungen zu Haushaltsfragen, Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfer/innen sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einrichten, auflösen oder zusammenlegen, die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages festsetzen und die Satzung ändern.
Beschlussfassung:Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder gem. § 3 Abschnitt 1b sind nicht stimmberechtigt.


§ 6
Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können von der Vorstandschaft oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.


§ 7
Niederschrift

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die behandelten Tagesordnungspunkte, die Mitteilungen der Vorstandschaft, die Anträge und die Beschlüsse sowie ihr Stimmenverhältnis enthält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer, bzw. Protokollführerin und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.


§ 8
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31.Dezember.


§ 9
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile zurück.


§ 10
Auflösung

Die Auflösung der ABJ kann nur von einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen ist, beschlossen werden. Zu diesem Punkt ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das eventuell vorhandene Vermögen fällt dem Bayerischen Jugendring, KdöR zur Förderung der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern zu. Dieser erhält die Auflage die Gelder zweckgebunden und ausschließlich zur Förderung der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern einzusetzen.


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